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Lovells und subito e.V.: Neues Urheberrecht erfordert Lizenzverträge für elektronischen Dokumentversand

Geschrieben am 07.03.2008 - [Nächster Artikel]

Frankfurt am Main (ots) - Das Anfang 2008 in Kraft getretene
Urheberrecht brachte insbesondere für wissenschaftliche
Dokumentlieferdienste wie subito e.V. erhebliche Rechtsunsicherheiten
mit sich. Zwar enthielt der zweite Korb der Urheberrechtsreform
erstmals ausdrückliche Regelungen für den Versand digitaler Kopien
von Fachartikeln, jedoch ist dieser Versand nur unter erheblichen
Einschränkungen gestattet. Lizenzverträge mit Verlagen sind damit für
Dokumentlieferdienste unumgänglich geworden, um rechtliche Risiken zu
vermeiden.

Der neu eingefügte Paragraph § 53a UrhG stellt die elektronische
Dokumentlieferung auf eine neue rechtliche Basis, allerdings mit
erheblichen rechtlichen Unsicherheiten. So ist der Versand digitaler
Kopien von Fachartikeln, z.B. per E-Mail, nur als graphische, nicht
durchsuchbare Datei möglich und nur für Zwecke des Unterrichts und
der Forschung. Für Dokumentzulieferer besonders heikel ist der
Passus, wonach diese Klausel nur dann gilt, wenn der jeweilige
Artikel "den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von
Orten und zu Zeiten ihrer Wahl [...] zu angemessenen Bedingungen"
zugänglich ist. Die Kriterien für die Offensichtlichkeit und
Angemessenheit der damit gemeinten Online-Angebote sind jedoch nicht
näher bestimmt. Daher ist der Versand jeder Kopie per E-Mail für
Dokumentlieferdienste mit einem Prozessrisiko verbunden. Dies gilt
etwa für Kopien aus großen Fachzeitschriften, deren Verlag ein
eigenes Angebot hat, dessen Preise der Dokumentlieferdienst aber für
unangemessen hält. Ebenso ist unklar, welchen Aufwand der
Dokumentlieferdienst betreiben muss, um bei einer weniger
verbreiteten oder ausländischen Zeitschrift das Vorhandensein eines
Online-Angebots zu prüfen. Wie zuletzt das derzeit beim
Bundesgerichtshof anhängige Verfahren des Börsenvereins des deutschen
Buchhandels gegen subito e.V. gezeigt hat, ist die Verlagsbranche
durchaus gewillt, zu rechtlichen Schritten zu greifen, um eine
höchstrichterliche Klärung solch schwammiger
Urheberrechtsbestimmungen herbeizuführen.

"Verhandlungen zwischen subito e.V. und der Verlagsindustrie
wurden mit dem zweiten Korb des neuen Urheberrechts rechtlich
notwendig", sagt Ruth Maria Bousonville, Senior Associate bei Lovells
und für subito. e.V. beratend tätig. "Unser primäres Interesse war,
die rechtlichen Unsicherheiten, die im neuen deutschen Urheberrecht
für Dokumentlieferdienste auftreten, mit den jetzt geschlossenen
Lizenzverträgen auf vertraglicher Basis zu überwinden. Außerdem
sollte die E-Mail-Lieferung auch in den Fällen möglich bleiben, in
denen § 53a UrhG die elektronische Lieferung eindeutig nicht erlaubt.
Andernfalls hätte aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen eine
vollständige Einstellung der elektronischen Dokumentlieferung
gedroht", so Bousonville.

"Natürlich muss man dabei Kompromisse eingehen", bemerkt dazu
Berndt Dugall, Direktor der Universitätsbibliothek Frankfurt am Main
und Vorsitzender des subito e.V., "wenn der Gesetzgeber elektronische
Lieferungen verbietet, hat der Verlag es als Rechtsinhaber
grundsätzlich in der Hand, den Preis zu bestimmen. Wichtig ist aber:
So weit der deutsche Gesetzgeber den Kopienversand ausdrücklich
erlaubt, muss subito weiterhin keine Lizenzgebühren an den Verlag
zahlen, sondern wie bisher eine Abgabe an die VG WORT, die auch den
Urhebern zu Gute kommt. Außerdem ist die Lösung über Lizenzverträge
die einzige Möglichkeit, die Rechtsunsicherheiten bei
grenzüberschreitenden Dokumentlieferungen weltweit in den Griff zu
bekommen."

Subito - Dokumente aus Bibliotheken e.V. ist ein seit 1997
eingeführter Dokumentlieferdienst. Im Verein subito sind ca. 40
Mitgliedsbibliotheken zusammengeschlossen. Bereits seit dem Jahre
2006 schließt subito mit Verlegern Rahmenverträge ausschließlich für
internationale Kunden. Die neuen rechtlichen Bestimmungen machten nun
auch für den deutschsprachigen Raum eine vertragliche Lösung zwingend
erforderlich. Resultat ist ein Nachtrag zum bereits ausgehandelten
Rahmenvertrag für Deutschland, Österreich, Liechtenstein und die
Schweiz. Dieser Nachtrag kann nun von interessierten Verlagen
unterschrieben werden, sodass subito deren Publikationen in jedem
Fall als graphische Datei auf elektronischem Wege versenden darf.

Über Lovells

Lovells LLP ist mit mehr als 3000 Mitarbeitern verteilt auf 26
Büros in Asien, Europa und den Vereinigten Staaten eine der führenden
internationalen Anwalts-Sozietäten. Über 1.700 Rechtsanwälte bieten
Unternehmen, Finanzinstituten und der öffentlichen Hand weltweit in
den wichtigsten Wirtschafts- und Finanzzentren Rechtsberatung auf
höchstem Niveau. Wir beraten regelmäßig bei komplexen und
internationalen Transaktionen sowie bei einigen der bedeutendsten
handelsrechtlichen Streitfragen.

Lovells (die "Firma") ist eine internationale Rechtspraxis und
umfasst Lovells LLP und ihre zugehörigen Büros. Lovells LLP ist als
Limited Liability Partnership unter OC 323639 in England und Wales
registriert. Registersitz: Atlantic House, Holborn Viaduct, London
EC1A 2FG.Die Bezeichnung Partner bezieht sich auf Mitglieder der
Lovells LLP oder Mitarbeiter mit entsprechender Stellung und
Qualifikation.

Originaltext: Lovells
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/55934
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_55934.rss2

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an:
Lovells LLP
Nadja Fersch
PR Adviser
Untermainanlage 1
60329 Frankfurt am Main
Tel: 069 96236 638
Fax: 069 96236 100
E-Mail: nadja.fersch@lovells.com
 
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