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Bundesvereinigung mahnt zur sachlichen Debatte über die Risiken von Kreditverkäufen

Geschrieben am 23.01.2008 - [Nächster Artikel]

Berlin (ots) - Die Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing
e.V. (BKS) nimmt zu Vorschlägen der Regierungsfraktionen im Bundestag
Stellung und verwahrt sich gegen irreführende Presseberichte.

Zur Anhörung des Finanzausschusses am 23. Januar 2008 wurden den
Sachverständigen sieben "Diskussionspunkte zur Einführung erweiterter
Schuldnerschutzmöglichkeiten bei Forderungsverkäufen durch Banken"
zur Kommentierung übergeben. In ihrer Stellungnahme zu dem Vorhaben
hat die BKS klargestellt, dass:

1. die öffentliche und politische Debatte bislang im weitgehenden
Widerspruch zu der bislang sehr konsistenten Politik des Bundes
steht. Die Bundesregierung bemüht sich seit vielen Jahren - im
Einklang mit den Staaten der europäischen Union - zu Recht darum, die
Rahmenbedingungen für die Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft
mittels Verbriefungstransaktionen zu verbessern.

2. die Übertragung von Forderungen nicht nur für Banken, sondern
vor allem für Unternehmen heute schon eine wichtige Möglichkeit der
Liquiditätssicherung auch außerhalb des klassischen
Kontokorrentkredites und "normalen" Inkasso ist. Eine Erschwerung der
Übertragbarkeit einer Forderung würde insbesondere mittelständische
Unternehmen bei Zahlungsverzug ihrer Kunden sehr viel schneller in
die Gefahr der Insolvenz bringen. Moderne Refinanzierungsinstrumente
wie das sog. Factoring oder die Veräußerung einer notleidenden
Forderung an einen spezialisierten Investor sind für die Betroffenen
Unternehmer in Handel, Dienstleistung und Handwerk häufig die
einzigen Möglichkeiten, zeitnah die für ihren Betrieb nötige
Liquidität zu sichern. Die Lieferung von Waren auf Kredit oder die
Besicherung von Betriebsmittelkrediten bei Banken durch die sog.
"Stille Zession" wären ohne eine problemlose Forderungsübertragung
für die meisten Unternehmen gar nicht leistbar.

3. die nunmehr vorgelegten Vorschläge dem Bedürfnis der Wirtschaft
- aber auch der Verbraucher - zum Teil erheblich widersprechen. Sie
erscheinen als Folge einer aufgeregten, von weitgehender Unkenntnis
geprägten öffentlichen Debatte, die zwischen "gutem" und "schlechtem"
Geld unterscheiden will und wenige Einzelfälle möglicherweise
missbräuchlichen Vorgehens ungeprüft und unberechtigt zu einem
generellen Problem aufwertet. Einen "Schutz" vor dem generellen
Lebensrisiko zu erreichen, dass sich Unternehmer oder Verbraucher als
Schuldner in Folge einer berechtigten(!) Zahlungsforderung
gerichtlichen Zwangsmaßnahmen, mithin einer Zwangsversteigerung,
ausgesetzt sehen, wenn sie ihre Schulden nicht vertragsgemäß
begleichen können, kann nicht gewollt sein.

4. jede Zwangsvollstreckung, etwa in Eigentumswohnungen, für den
Schuldner unabhängig von der Person des Gläubigers in gleicher Weise
unangenehm ist. Egal ob der ehemalige Darlehensgeber oder ein Käufer
der Forderung diese veranlasst hat, wird sie nämlich vom gleichen
staatlich Vollstreckungsorgan durchgeführt. Rechte und Pflichten
ändern sich jedoch bei einem Verkauf grundpfandrechtlich besicherter
Darlehen durch die Übertragung nicht zu Lasten des Schuldners. Denn:
Rechtlich ist heute schon der Darlehensnehmer vor unrechtmäßigem
Handeln eines Kreditkäufers genauso gut oder schlecht geschützt, wie
gegenüber seinem ursprünglichen Darlehensgeber.

5. selbst der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) inzwischen
bestätigt, dass er keinen Fall kennen würde, in dem "Grundeigentümer,
die ihren Darlehensverpflichtungen korrekt nachkommen, durch den
Kreditverkauf in Probleme geraten sind". Der VZBV spricht heute nur
noch von einer "abstrakten Gefahr", nach der "theoretisch" die Gefahr
drohe, dass ein Finanzinvestor nicht nur den noch offenen
Kreditbetrag eintreibt, sondern die ganze ursprüngliche Schuldsumme
(VZBV, Frank-Christian Pauli, laut Welt vom 22.01.2008). Der auch in
den Medien diskutierte, so genannte "gutgläubige Erwerb einer
Grundschuld", der in der Tat eine Schlechterstellung bedeuten könnte,
ist jedoch in der Praxis nahezu ausgeschlossen. Denn der Verkäufer
einer Forderung hat ein Interesse daran, immer das gesamte
Rechtsverhältnis zu veräußern, da der Erwerber einer Forderung nur in
Kenntnis der noch offenen Beträge bereit ist, für die Übernahme der
Restschuld einen Preis zu kalkulieren.

6. die ebenfalls behauptete Zwangsversteigerung wegen nur
geringfügiger Zahlungsrückstände schon wirtschaftlich unsinnig ist
und daher in der Praxis ebenfalls nicht vorkommt - außer vielleicht
als Fall eines offensichtlichen Missbrauchs im Einzelfall, gegen den
sich der Betroffene gerichtlich wehren kann.

7. mit der fehlenden Praxisrelevanz der sachliche Grund der
Gesetzesinitiative insgesamt entfällt. Denn selbst bei vereinzelten
Missbrauchsfällen dürfen die über Jahre gewachsenen und bewährten
generellen Strukturen des Darlehens- und Vollstreckungsrechtes nicht
gefährdet werden. Die Folge wären lediglich die Verteuerung von
Darlehenszinsen und vermehrte Liquiditätsprobleme insbesondere bei
kleinen und mittelständischen Unternehmen. Dennoch würde sich auch
nicht durch die vorgeschlagenen neuen Regelungen verhindern lassen,
dass es in der Praxis zumindest vereinzelt wenigstens zum Versuch
einer missbräuchlichen Zwangsvollstreckung auch in Grundeigentum
kommt, will man auf das Instrument des Gerichtsvollziehers nicht in
Zukunft generell verzichten. Hiergegen kann sich der Betroffene mit
Mitteln wie der Beschwerde oder der Klage bei Gericht aber heute
schon erwehren und zukünftig soll ihm neben dem Ombudsmann der Banken
auch der Ombudsmann der BKS Hilfe gewähren. Wenn man die Mittel wie
Vollstreckungsgegenklage oder die diesbezügliche gerichtliche Praxis
für unzureichend halten, um missbräuchlichem Verhalten im Einzelfall
wirksam zu begegnen und den Betroffenen zu schützen, müssen
Vorschläge für Änderungen an diesem Punkt ansetzen. Den Verbraucher
oder Unternehmen generell davor zu "schützen", ihre
Kreditverpflichtung einzuhalten und ein erhaltenes Darlehen
vollständig zurückzahlen zu müssen oder im anderen Falle mit
Verwertung von Sicherheiten zu rechnen zu haben, dürfte mit der
Initiative sicher nicht gewollt sein. Denn, auch in Zukunft muss
gelten: Kreditverträge sind von beiden Seiten einzuhalten - ansonsten
hat der säumige Schuldner, so bedauerlich die persönlichen Umstände
seines Zahlungsrückstandes auch sein mögen, die rechtlich
vorgesehenen Konsequenzen zu tragen.

Zugleich verwahrt sich die BKS nachdrücklich gegen falsche und
irreführende Berichterstattung in den Medien. Am 20. November 2007 in
"plusminus" und am 21. Januar 2008 in den "Tagesthemen" wurden Fakten
zum Thema "Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in voller Höhe"
unrichtig dargestellt.

Im "plusminus" Beitrag vom 20. November 2007 wird der Eindruck
erweckt, dass der Forderungsaufkäufer versuchen würde, das Doppelte,
nämlich den Betrag der Grundschuld und darüber hinaus die
Darlehensschuld, zu fordern und ggfs. zu vollstrecken.

Im "Tagesthemen" Beitrag vom 21. Januar 2008 wird dargestellt, der
Erwerber könne ohne Rücksicht auf die geschuldete Darlehensforderung
in Höhe des gesamten Grundschuldbetrages nebst Zinsen vollstrecken.

Beide Darstellungen entsprechen nicht den tatsächlichen und
rechtlichen Gegebenheiten. Es sind bei den Mitgliedern der
Bundesvereinigung keine Fälle bekannt, in denen Kreditinstitute
Forderungen veräußert haben, ohne gleichzeitig den Forderungskäufer
zu verpflichten, die Grundschuld lediglich in Höhe der gesicherten
Forderung geltend zu machen. Bei jedem Verkauf eines Kreditportfolios
wird vertraglich sichergestellt, dass der Forderungsaufkäufer sich
strikt und ausnahmslos an die Sicherungszweckvereinbarung halten
muss. In der Praxis ist die bestehende Restschuld die
Kalkulationsgrundlage des Kaufpreises, so dass auch die dargestellten
Fälle eines gutgläubigen Grundschulderwerbs ausscheiden.

Weiterhin wird in beiden Sendebeiträgen der Eindruck erweckt, der
Erwerber würde zusätzlich zum Grundschuldnennbetrag auch 18% Zinsen
p.a. verlangen. Banküblicher Standard bei der Bestellung von
Sicherungsgrundschulden sind Grundschuldzinsen zwischen 12 % und 18 %
p.a. Auch hier unterliegt der Forderungskäufer seiner Bindung,
insgesamt aus Grundschuld und Zinsen nicht mehr als die gesicherte
Restdarlehensforderung geltend zu machen.

Über die BKS:

Die Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing e.V wurde im Juli
2007 von führenden Unternehmen aus dem Bereich "Non-Performing-Loans"
(NPL) gegründet.

Die Mitgliedsunternehmen beschäftigen in ihren Konzernen insgesamt
mehr als 60.000 Mitarbeiter, von denen in Deutschland über 4.000 mit
dem Portfolio-Management beschäftigt sind. Sie verwalten mehrere
Milliarden Euro an unbesicherten und mit Immobilien besicherten
Forderungen. Die Vereinigung vertritt die Interessen ihrer Mitglieder
gegenüber Öffentlichkeit,Politik und Behörden. Sie will zugleich
Standards und "Good Corporate Governance" für den gesamten deutschen
NPL-Markt entwickeln, pflegen und durchsetzen. Mit dem Angebot eines
Ombudsmann-Systems will die BKS dabei die Akzeptanz des
Kreditportfolio-Managements in Deutschland durch ein System
effektiver Selbstregulierung erhöhen und dabei Verbrauchern helfen,
Differenzen schnell und unbürokratisch zu bereinigen.

Originaltext: Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing e.V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/69705
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_69705.rss2

Pressekontakt:
Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing e.V.
Jan Mönikes, Rechtsanwalt, Dorotheenstrasse 54, 10117 Berlin
Tel.: 030-32538068 Fax: 030-32538067 Email: jan.moenikes@bks-ev.de
 
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