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Kürzung der Pendlerpauschale verfassungswidrig

Geschrieben am 23.01.2008 - [Nächster Artikel]

Darmstadt (ots) - Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet im ersten
Musterverfahren, dass der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring
Deutschland e.V. (LHRD e.V.) führt, dass die seit dem 01.01.2008
bestehende Gesetzeslage, nach der die Entfernungspauschale für die
ersten 20 Kilometer für Fahrten zur Arbeit gestrichen ist, mit der
Verfassung unvereinbar ist.

Der BFH hat in seiner heute veröffentlichten Entscheidung über das
vom LHRD e.V. geführte Musterverfahren eines Bäckermeisters gegen die
Kürzung der Pendlerpauschale entschieden, dass die aktuelle
Gesetzeslage gegen das verfassungsrechtliche Gebot der
Gleichbehandlung verstößt und Familien unangemessen benachteiligt.

Geklagt hatte ein verheirateter Bäckermeister, der ebenso wie
seine berufstätige Ehefrau morgens zur Arbeit fährt. Die
Arbeitsstellen beider Eheleute befinden sich in entgegen gesetzter
Richtung, für den Ehemann in einer Entfernung von ca. 70 km und für
die Ehefrau in einer Entfernung von ca. 38 km. Aufgrund der seit dem
01.01.2008 bestehenden Gesetzeslage können beide Eheleute Fahrtkosten
für die ersten 20 km nicht mehr steuerlich absetzen. Hiergegen wandte
sich der Kläger mit dem Antrag auf Eintragung eines Freibetrags auf
seiner Lohnsteuerkarte. Dies wurde vom zuständigen Finanzamt jedoch
unter Hinweis auf die neue Rechtslage abgelehnt.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die neue
gesetzliche Regelung, nach der Fahrtkosten zur Arbeit nicht mehr als
Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden können,
verfassungswidrig ist. Nach Auffassung der Richter verstoße diese
Regelung gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot gem. Artikel 3
des Grundgesetzes. Aus dieser grundrechtlichen Norm ergebe sich für
das Einkommensteuerrecht das Grundprinzip, dass nur diejenigen
Einkommensteile besteuert werden dürfen, die den Steuerpflichtigen
tatsächlich zur Verfügung stehen. Dies sei bei Kosten für Fahrten von
der Wohnung zur Arbeit und zurück nicht der Fall. Es handelt sich
hierbei um Aufwendungen, die allein durch die Berufstätigkeit
entstehen.

Damit erteilen die Richter der Auffassung des
Bundesfinanzministeriums (BMF), diese Aufwendungen seien durch die
Wahl des Wohnorts wenigstens privat mit veranlasst, eine Abfuhr.
Zwischen den entstehenden Kosten und der Berufstätigkeit bestehe ein
Ursächlichkeitszusammenhang, der so evident sei, dass an der
beruflichen Veranlassung dieser Kosten kein vernünftiger Zweifel
bestehe. Insoweit hält der BFH die gesetzlichen Änderungen auch nicht
für folgerichtig.

Auch mit anderen Rechtsbereichen, z.B. dem Sozialrecht, hält er
die Argumentation des beklagten Finanzministeriums, die gesetzliche
Neuregelung sei sozial ausgewogen, nicht für stichhaltig. So würden
im Sozialrecht bei der Gewährung von Arbeitslosengeld I notwendige
Erwerbsaufwendungen, unter anderem Fahrtkosten zur Arbeit weiterhin
auch für die ersten 20 km, allerdings nur in Höhe von 20 Cent pro km,
anerkannt. Diese Unterscheidung hält der Bundesfinanzhof sachlich
nicht für gerechtfertigt und das allgemeine Gleichbehandlungsge-bot
auch unter diesem Gesichtspunkt verletzt.

"Wir fühlen uns bestätigt, dass der Bundesfinanzhof unsere
verfassungsberechtigten Bedenken teilt." so Vorstand Christian
Munzel. Bereits im Gesetzgebungsverfahren hatten sich zahlreiche
Sachverständige bereits mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das
Gesetzesvorhaben gewandt. In der Folgezeit hat sich der LHRD e.V. in
mehreren Musterverfahren gegen die gesetzliche Neuregelung gewehrt.
Zuletzt erfolgreich mit dem Eilbeschluss des Bundesfinanzhofs vom
23.08.2007.

Die Mühe hat sich gelohnt: "Cirka 15 Millionen Pendler können nun
hoffen, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken nun auch vom
Bundesverfassungsgericht geteilt werden." so weiter Munzel.
Schließlich habe das vorliegende Verfahren ergeben, dass die
vorwiegend fiskalisch geprägten Änderungsmotive des
Bundesfinanzministeriums die gravierenden Einschnitte bei
Berufspendlern nicht rechtfertigen und daher vor der Verfassung
keinen Bestand haben können.

"Jetzt ist der Gesetzgeber gefordert, nicht erst die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten, sondern sofort zu reagieren
und die Pendlerpauschale wieder ungekürzt, vom ersten km an,
einzuführen. Es ist allgemein bekannt, dass sich die
Einnahmesituation der öffentlichen Hand aufgrund der günstigen
wirtschaftlichen Entwicklung derzeit positiv darstellt. Der Haushalt
des Jahres 2007 ist bereits ausgeglichen. "Hierzu haben Berufspendler
einen entscheidenden Beitrag geleistet", meint Christian Munzel, so
dass es nun geboten wäre, die eingeführte Steuererhöhung wieder
rückgängig zu machen.

Originaltext: Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/65486
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_65486.rss2

Pressekontakt:
V.i.S.d.P. Christian Munzel, Vorstand des Lohn- und Einkommensteuer
Hilfe-Ring Deutschland e.V. , Alsfelder Str. 10, 64289 Darmstadt.

Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V., ist einer
der größten Lohnsteuerhilfe-vereine und betreut bundesweit ca.
180.000 Mitglieder. Internet: www.LHRD.de

Weitere Informationen erhalten Sie vom Vorstand Herrn Christian
Munzel, Mobil 0157/72532003 und vom Leiter Steuerwesen Herrn Rudolf
Gramlich, Mobil 0151/12142663.
 
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