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Risiko Schneelage - was Urlauber wissen sollten / Wenn der erhoffte Ski-Spaß wegen ungünstiger Witterung flach fällt, gelten ganz besondere Rechte und Regeln

Geschrieben am 16-01-2008

Hamburg (ots) -

- Querverweis: Bildmaterial ist abrufbar unter
http://www.presseportal.de/galerie.htx?type=obs -

Ein früher Wintereinbruch garantiert noch keine gelungene
Ski-Saison in den Alpen: Das Klima schlägt immer öfter Kapriolen, und
viele deutsche Winterurlauber sind nach der letzten schneearmen
Saison verunsichert: Was ist, wenn kein Lift läuft? Wie sieht die
Rechtslage aus? Die Experten der Advocard Rechtsschutzversicherung
haben Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern und einschlägige
Urteile unter die Lupe genommen.

Kein Recht auf Pulverschnee

Allgemein gilt: Schneemangel ist kein Grund für eine kostenlose
Umbuchung oder Stornierung der Reise durch den Urlauber. Grüne Pisten
sind rechtlich gesehen ein allgemeines Lebensrisiko, also Pech.
Ausbleibender Schnee ist auch keine höhere Gewalt wie ein Sturm oder
eine Flutkatastrophe, denn es passiert ja im wahrsten Sinne "nichts".
Wer seinen Skiurlaub schon gebucht hat, kann nur abwarten und bei
absehbarem Schneemangel möglichst früh die Reise stornieren.
Wintersportenthusiasten, die bis zuletzt auf ein Winterwunder hoffen,
bleiben dagegen auf Stornogebühren von bis zu 80 Prozent des
Reisepreises sitzen. Auch Reiserücktrittsversicherungen decken diese
Kosten in keinem Fall ab.

Oder doch? Reisen mit Schneegarantie

Einen Sonderfall gibt es: Wenn der Veranstalter "Schneesicherheit"
oder "Ganzjahres-Skilaufen" verspricht, muss er genau das auch
bieten. Bleibt die weiße Pracht trotzdem aus, fehlt eine "wesentliche
zugesicherte Eigenschaft" der Reise. Das gilt aber auch nur bei
Totalausfall aller Lifte. Sind dagegen einige in Betrieb, ist die
Zusicherung erfüllt und der Veranstalter aus dem Schneider.
Uneingeschränktes Skivergnügen auf allen Pisten verspricht niemand.
Aber auch wenn gar kein Wintersport möglich ist, muss der
Veranstalter nicht den vollen Reisepreis zurückerstatten. Das
Amtsgericht München sprach Klägern, die trotz Schneegarantie vor
stillgelegten Liften standen, zum Beispiel ein Viertel des
Reisepreises als Entschädigung zu.

Schneesicher heißt aber nicht, dass der Schnee vor der Hoteltür
liegen muss. Wer zum Beispiel einen Urlaub in einer der vielen großen
"Skischaukeln" gebucht hat, muss bei Schneemangel auch eine längere
Anfahrt per Auto oder Skibus bis zur Piste hinnehmen, wenn der
Veranstalter dies anbietet. Die Entfernung kann in großen Skigebieten
schon mal 30 Kilometer oder mehr betragen. Auch eine gesperrte
Talabfahrt begründet keinen Rückerstattungsanspruch von Seiten des
Kunden. Wer einen Urlaub mit Schneegarantie bereits vor Reiseantritt
absagt, weil am Zielort kein Schnee liegt, muss allerdings die im
Vertrag festgelegten Stornokosten tragen - denn es hätte ja
theoretisch doch noch schneien können. Anders, wenn der Veranstalter
seinen Kunden vorher selbst mitteilt, dass die Lifte außer Betrieb
sind. In einem solchen Fall bekam zum Beispiel ein Urlauber vom
Landgericht Münster die Rückerstattung des vollen Reisepreises
zugesprochen.

Und wenn zu viel Schnee liegt?

Auch im umgekehrten Fall, also wenn heftiger Schneefall und
Lawinengefahr das Skivergnügen einschränken, kann ein Urlauber seine
Reise nur dann kostenfrei stornieren, wenn eine extreme Gefährdung
vorliegt. So hat das Amtsgericht Herne-Wanne entschieden, dass bei
Lawinengefahr der höchsten Stufe 5 am Urlaubsort die Reise vom Kunden
kurzfristig und ohne zusätzliche Stornokosten abgesagt werden kann.
(AG Herne-Wanne, NJW 1999, S. 3495)

Advocard-Expertin Anja-Mareen Knoop rät: "Unter Schneegarantie
verstehen Reiseveranstalter oft etwas anderes als ihre Kunden. Ein
Blick ins Kleingedruckte offenbart häufig viele Einschränkungen. Wer
sicher gehen will, dass der Skiurlaub nicht zum Reinfall wird, sollte
keine Scheu haben, sich bei der Buchung alle Absprachen vom
Veranstalter schriftlich bestätigen zu lassen. Wenn diese Zusagen
trotzdem nicht eingehalten werden, kann ein Anwalt in aller Regel
schnell eine Einigung herbeiführen."

Originaltext: Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/19772
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_19772.rss2

Pressekontakt:
Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Heidenkampsweg 81
20097 Hamburg
Tel.: +49 40/2373 1279
E-Mail: sonja.frahm@advocard.de

Serviceplan Brand PR
Bernhard Fuchs
Haus der Kommunikation
80250 München
Tel.: +49 89/2050 4158
E-Mail: b.fuchs@brandpr.de


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