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Abgabefrist für Steuererklärung rückt immer näher

Geschrieben am 09-05-2006

Berlin (ots) - Wer eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005
abgeben muss, hat nicht mehr viel Zeit. Am 31. Mai endet die
reguläre Abgabefrist. Erstellt ein Steuerberater die Erklärung,
bringt das neben kompetenter Beratung einen zusätzlichen Zeitgewinn:
Der Abgabetermin verlängert sich neuerdings bis zum 31.Dezember 2006.
Bisher endete diese Frist nämlich schon am 30. September. Aber
unabhängig davon, wer die Erklärung erstellt, sind eine Reihe von
Änderungen zu beachten, die Anfang 2005 in Kraft getreten sind oder
sich im Jahresverlauf aus Verwaltungsanweisungen und Gerichtsurteilen
ergeben haben.

Vorsorgeaufwendungen

So wurde beispielsweise der Abzug von Vorsorgeaufwendungen neu
geregelt und in zwei Bereiche aufgeteilt. In den Bereich der
Basisversorgung gehören die Beiträge zu den gesetzlichen
Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen,
berufsständischen Versorgungswerken und zu neuen privaten
Versicherungen, wie der sogenannten "Rürup-Rente" (nicht jedoch
Beiträge zur "Riester-Rente", die werden gesondert abgerechnet).
Zahlungen für diese Basisversorgung, auch Altersvorsorgeaufwendungen
genannt, dürfen 2005 erstmals zu 60 Prozent, maximal 12.000 Euro für
Ledige bzw. 24.000 Euro für Verheiratete als Sonderausgaben abgesetzt
werden. Der Prozentsatz der abzusetzenden Beträge erhöht sich in den
Folgejahren um jeweils zwei Prozent. Im Jahr 2025 werden dann alle
Beiträge bis zum Höchstbetrag von 20.000 Euro bzw. 40.000 für
Ehepaare als Sonderausgaben anerkannt.

Zum zweiten Bereich, den "sonstigen Vorsorgeaufwendungen" gehören
Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, zu
Unfall- und Haftpflichtversicherungen oder zu bestimmten privaten
Lebens- oder Rentenversicherungen. Selbstständige dürfen sonstige
Vorsorgeaufwendungen bis 2.400 Euro jährlich als Sonderausgaben
absetzen, Arbeitnehmer, Beamte und Rentner nur bis 1.500 Euro. Diese
Grenzen verdoppeln sich bei zusammen veranlagten Ehepaaren.

Rentenbesteuerung

Altersrenten werden seit 2005 neu besteuert. Weil der
steuerpflichtige Teil der Rente im Jahr 2005 einheitlich 50 Prozent
beträgt, müssen wesentlich mehr Rentner als bisher eine
Steuererklärung abgeben. Vorher war nur der so genannte Ertragsanteil
steuerpflichtig und der richtete sich nach dem Renteneintrittsalter.
Wer z.B. mit 65 in Rente ging, musste 27 Prozent seiner Rente
versteuern. Jetzt ist für alle, die 2005 Rentner waren oder geworden
sind, die Hälfte der Rente steuerpflichtig. Damit hat sich in diesem
Fall der steuerpflichtige Rentenanteil auf einen Schlag fast
verdoppelt. Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird für jeden neu
hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2
Prozent auf 80 Prozent und anschließend in Schritten von 1 Prozent
bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent angehoben. 2005 bleiben
Renteneinkünfte bis ca. 1.583 Euro pro Monat steuerunbelastet, wenn
aber noch nennenswerte Einkünfte aus Vermietung, Betriebspensionen,
Nebenjobs oder Zinsen oberhalb des Sparerfreibe
trags hinzukommen, könnte eine Steuerzahlung fällig werden. Für die
Erfassung von Renteneinkünften hat die Verwaltung die neue "Anlage R"
entwickelt. Bei steuerpflichtigen Rentnerehepaaren muss jeder eine
solche Anlage ausfüllen.

Bei der Besteuerung von Altersversorgungsbezügen gibt es noch eine
Reihe weiterer Veränderungen. Einkünfte aus einer privaten
Rentenversicherung, deren Beiträge in der Regel aus versteuertem
Einkommen gezahlt wurden, bleiben weiterhin nur mit dem Ertragsanteil
steuerpflichtig, wobei die Höhe des Ertragsanteils vom Alter bei
Rentenbeginn abhängt. So sind beispielsweise bei einem Rentenbeginn
mit 60 Jahren 22 Prozent der Rente steuerpflichtig, während der
steuerpflichtige Anteil bei einem 65-Jährigen nur noch 18 Prozent
ausmacht.

Ausbildungskosten für Kinder

Für Eltern mit erwachsenen Kindern, die sich noch in Ausbildung
befinden, kann die Steuererklärung 2005 Vorteile bringen. War es
bisher so, dass alle kindbedingten Steuervorteile entfielen, sobald
die Bezüge des Kindes 7.680 Euro jährlich überschritten, so kann
jetzt von aktuellen Urteilen profitiert werden. Das
Bundesverfassungsgericht entschied 2005, dass Beiträge des Kindes zur
gesetzlichen Sozialversicherung von den Einkünften und Bezügen des
Kindes abgezogen werden können. Dadurch nehmen viele Eltern wieder
die "Einkommenshürde" und können über das Kindergeld hinaus eventuell
auch wieder den Ausbildungsfreibetrag und andere Vorteile nutzen.
Steuerexperten sehen im Abzug von gesetzlichen Sozialbeiträgen nur
einen ersten Schritt. Es wird erwartet, dass vom Einkommen des Kindes
möglicherweise auch z.B. Beiträge zur privaten Krankenversicherung,
zu einer kombinierten Erwerbsunfähigkeits- und Lebensversicherung und
vermögenswirksame Leistungen abgezogen werden. Hier empfiehlt es
sich, mit einem Verweis auf anhängige Gerichtsverfahren den
Steuerbescheid offen zu halten, um bei
einer entsprechenden Änderung nachträglich Erstattungsansprüche
geltend machen zu können.

Unternehmer, Freiberufler und Arbeitnehmer

Viele Unternehmer, Freiberufler und im Nebenjob selbstständige
Arbeitnehmer müssen erstmals die neue "Anlage EÜR" ausfüllen. Vorher
durften Gewerbetreibende und Freiberufler, die nicht bilanzierten,
eine formlose Einnahme-Überschussrechnung erstellten, jetzt geht das
nur noch mit amtlichem Vordruck, der allerdings - nicht zuletzt wegen
der achtseitigen Erläuterung - als kompliziert und unübersichtlich
gilt. Ausgenommen sind Kleinunternehmer. Mit Betriebseinnahmen unter
17.500 Euro jährlich darf weiterhin eine formlose
Einnahme-Überschussrechnung abgeliefert werden.

Etwas weniger Bürokratie verspricht die erstmals bundesweit
mögliche "Vereinfachte Steuererklärung für Arbeitnehmer". Das
zweiseitige Formular dürfen Arbeitnehmer verwenden, die
ausschließlich Arbeitslohn oder Lohnersatzleistungen bezogen haben
und die nur die im Formular aufgeführten üblichen Werbungskosten,
Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen geltend machen
können (z.B. Entfernungspauschale, Bewerbungskosten, Ausgaben für
Arbeitsmittel, Versicherungsbeiträge, Kirchensteuer). Wer Ausgaben
für bestimmte Werbungskosten, wie für ein häusliches Arbeitszimmer,
doppelte Haushaltsführung oder andere Einkünfte oder Verluste hat,
muss ein "normales" Formular ausfüllen.

Das sind nur einige der Änderungen, die bei der Erstellung der
Steuererklärungen für den ein oder anderen Steuerbürger von Bedeutung
sind. Sie lassen erahnen, wie schwierig es ist, bei der Fülle der
Gesetze, Vorschriften und Änderungen die Übersicht zu behalten und
individuelle Steuervorteile auszuschöpfen. Hier kann es sinnvoll
sein, einen Steuerexperten hinzuzuziehen. Den findet man unter
anderem in Deutschlands größtem Online-Steuerberater-Suchdienst auf
der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer unter www.bstbk.de.


Originaltext: Regionaler Pressedienst d. Bundessteuerb
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=56762
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_56762.rss2

Pressekontakt:
Regionaler Pressedienst der Bundessteuerberaterkammer
c/o PR TEAM GmbH für Kommunikations-Management und Marketing
Ansprechpartnerin Gudrun Jahn, Wangenheimstraße 47, 14193 Berlin
Telefon 030/8230337, Fax 030/8233450, www.prteam.de, mail
contact@prteam.de


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