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Handlungsbedarf aufgrund der Erbschaftsteuerreform?

Geschrieben am 19-12-2007

Hamburg (ots) - Die Bundesregierung hat vor wenigen Tagen den in
der großen Koalition ausgehandelten Gesetzentwurf für die Reform der
Erbschaftsteuer auf den parlamentarischen Weg gebracht. Das Gesetz
soll innerhalb des nächsten Jahres in Kraft treten. Ob dies bereits,
wie geplant, zum 1. April 2008 oder erst später erfolgen wird, ist
jedoch noch unklar. Eine eingehende Beratung beim Notar schafft
Sicherheit und zeigt, ob in den nächsten Monaten im Einzelfall
Handlungsbedarf besteht.

Schon einfache Fragen zum reformierten Erbschaftsteuerrecht
zeigen, dass eine fachkundige Beratung lohnt, wenn ein Erbfall
vorliegt oder eine Schenkung (auch die Schenkungsteuer wird neu
geregelt) beabsichtigt ist. Viele stellen sich die Frage, ab wann das
neue Recht Anwendung findet. Grundsätzlich gelten die neuen
Vorschriften erst ab In-Kraft-Treten des reformierten Gesetzes. Für
Erbfälle zwischen dem 1. Januar 2007 und dem In-Kraft-Treten werden
allerdings nur noch vorläufige Erbschaftsteuer-Bescheide verschickt.
Für diese Fälle besteht nach dem Gesetzentwurf ein Wahlrecht.
Betroffene können sich entscheiden, ob das alte oder das neue
Erbschaftsteuerrecht angewendet werden soll. Zu beachten ist, dass
dieses Wahlrecht lediglich bei Erbfällen besteht, nicht aber bei
lebzeitigen Schenkungen.

"Gewinner" und "Verlierer" der Reform sind nicht leicht
auszumachen. Nach dem neuen Recht werden Immobilien mit ihrem
Verkehrswert bewertet. Bisher wurde ein Wert angesetzt, der meist
weit darunter lag. Vorteile bringt die Gesetzesänderung daher
jedenfalls denjenigen, die kein Immobilien- oder Grundvermögen haben,
soweit sie von der Erhöhung der Freibeträge profitieren. Nachteile
bringt sie denjenigen, die werthaltigen Grundbesitz in guter Lage ihr
eigen nennen. Liegt der Verkehrswert so weit über dem derzeit für die
Erbschaftsteuer maßgeblichen Wert, wird der Vorteil aus den höheren
Freibeträgen "aufgezehrt".

Verlierer sind auch die Angehörigen der Steuerklasse II, u.a.
Nichten, Neffen und Geschwister, für deren Erwerb ein
Eingangssteuersatz von 30 % (statt bisher 12 %) gilt, soweit sie im
Rahmen eines Erbgangs oder einer Schenkung mehr als 20.000 Euro
(früher 10.300 Euro) erhalten. Zu den Gewinnern zählen hingegen
gleichgeschlechtliche Paare, die eine Lebenspartnerschaft nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz begründet haben. Für sie sollen nach dem
neuen Recht nunmehr die gleichen Freibeträge gelten wie für
Ehegatten. Eine völlige Gleichstellung erfolgt jedoch nicht, weil der
Lebenspartner weiterhin in der ungünstigeren Steuerklasse III
verbleibt.

Allgemeine Handlungsempfehlungen lassen sich aus diesen Änderungen
nicht ableiten. Ob Handlungsbedarf für eine lebzeitige Übertragung
besteht, hängt also stets vom konkreten Einzelfall ab. Unter
Umständen kann auch mit der richtigen Testamentsgestaltung geholfen
werden.

Notar Dr. Dirk Solveen warnt jedoch: "Immobilienschenkungen
sollten niemals allein aus steuerlichen Gründen erfolgen". So können
etwa die Eltern nach einer Übertragung auf die Kinder die Immobilie
nicht mehr an Dritte verkaufen oder für Kredite belasten, falls doch
noch Geld benötigt wird. Es gilt daher, unter besonderer
Berücksichtigung des konkreten familiären und finanziellen Umfelds
der Beteiligten eine maßgeschneiderte Lösung zu finden. Eigentümer
von Grundbesitz sollten sich eingehend und fachkundig von einem Notar
beraten lassen.

Dezember 2007: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von
der Rheinischen Notarkammer durch den eines Notars einer anderen
Kammer ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen:
Frau Eva Christine Gebel von der Notarkammer Pfalz, Dr. Thomas
Steinhauer von der Notarkammer Koblenz, Notar Dr. Michael von Hinden
von der Hamburgischen Notarkammer oder Dr. Rainer Regler von der
Landesnotarkammer Bayern.

Originaltext: Nowak Communications GmbH
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64963
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_64963.rss2

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