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Fehlerhafte Hüftimplantate der Falcon Medical Medizinische Spezialprodukte GmbH / Werden die Betroffenen nicht entschädigt?

Geschrieben am 06-12-2007

Berlin (ots) - Wir vertreten zahlreiche Patienten, denen das
fehlerhafte Hüftimplantat der Varicon-Reihe der Firma Falcon Medical
Medizinische Spezialprodukte GmbH aus Österreich eingesetzt wurde.
Diese Hüftimplantate wurden in Deutschland, Österreich und
Norditalien insgesamt bei 2.500 Patienten eingesetzt.

Es ist in zahlreichen Fällen zu Brüchen dieser Implantate gekommen
(vergl. www.implantatbruch.de). Die Regulierung der Schmerzensgeld-
und Schadenersatzansprüche der Betroffenen erfolgte zunächst über die
GENERALI Versicherung in Wien bzw. München. Dieser
Regulierungsauftrag wurde dann jedoch an die AMB GENERALI
Schadenmanagement GmbH in Aachen übergeben. Seitdem ist hier kein
einziger Fall mehr reguliert worden.

Mit Schreiben vom 24.11.2007 wird seitens der AMB GENERALI GmbH
ausgeführt, "dass die Deckungssumme für die Regulierung der Schäden,
bei denen dann die persönlichen Ansprüche der Geschädigten zu
priorisieren wären, nicht ausreichend ist." Diese Auskunft wird im
Folgenden dann zwar wieder relativiert, doch bleibt es für die
Geschädigten vollkommen unklar, ob diese entschädigt werden. Dies
halten wir für skandalös, da es nicht sein kann, dass ein derart
gefährliches Medizinprodukt bei 2.500 Patienten eingesetzt wird, ohne
dass eine Haftpflichtversicherung mit einer ausreichenden
Deckungssumme hierfür abgeschlossen wurde. Es bliebe dann noch die
Möglichkeit, sich an den Hersteller selbst zu halten, nämlich die
Falcon Medical GmbH in Österreich, doch könnte auch diese versuchen,
sich in die Insolvenz zu flüchten oder mit anderen
gesellschaftsrechtlichen Tricks sich der Haftung zu entziehen. Der
Medizinproduktesektor ist dringend reformbedürftig. Dies betrifft die
Sicherheit der Medizinprodukte. Hier ist die Einführung eines
Implantatregisters mehr als überfällig. Aber wie sich nunmehr zeigt,
muss es darüber hinaus zwingende Regelungen im Haftungsfalle geben,
die eine Entschädigung sämtlicher betroffener Patienten ermöglicht.
Es existiert z. B. eine Parallelvorschrift im Arzneimittelgesetz,
wonach die pharmazeutischen Unternehmer für jedes Produkt
Rückstellungen veranlassen müssen, um diese im Haftungsfalle an die
Arzneimittelopfer auszukehren zu können.

Jörg Heynemann

Rechtsanwalt

Originaltext: Kanzlei für Medizinrecht
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/69261
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_69261.rss2

Pressekontakt:
Jörg Heynemann, Rechtsanwalt
Brunnenstraße 37
10115 Berlin
T. 030-88 71 50 88
F. 030 - 88 71 50 89
Email: info@medizinrecht-heynemann.de
Internet: www.medizinrecht-heynemann.de


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