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Haufe aktuell: Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform stehen

Geschrieben am 06-11-2007

Freiburg (ots) - Die von Finanzminister Steinbrück und
Ministerpräsident Koch geleitete Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur
Erbschaftsteuerreform hat sich gestern auf ein grundsätzliches
Konzept geeinigt.

Zwei zentrale Eckpunkte sind:

Änderung der persönlichen Freibeträge

Ehepartner sollen künftig 500.000 Euro steuerfrei erben können
(bisher: 307.000 Euro). Mit 400.000 Euro soll auch der Freibetrag für
Kinder deutlich erhöht werden (bisher: 205.000 Euro). Auch
Enkelkinder würden mit einem Freibetrag von 205.000 Euro von der
Reform profitieren (bisher: 51.200 Euro). Weiter entfernte Verwandte
sollen dagegen stärker belastet werden.

Entlastung für Betriebsvermögen

Für Unternehmen will die Arbeitsgruppe ein sog. "modifiziertes
Abschmelzmodell" vorschlagen. Bei Unternehmenserben soll künftig nur
85 Prozent der Bemessungsrundlage für die Erbschaftsteuer angesetzt
werden, wenn der Betrieb mindestens 15 Jahre weitergeführt wird und
die Lohnsumme nach diesen 10 Jahren mindestens 70 Prozent der
Lohnsumme zum Zeitpunkt des Erbfalls beträgt.

Änderungen für Immobilieneigentümer

Neu kalkulieren müssen auch Immobilieneigentümer: Bislang geht das
Finanzamt nicht vom so genannten Verkehrswert, also vom eigentlichen
Wert der Immobilie aus, sondern setzt nur rund 60 Prozent des
tatsächlichen Verkehrswerts an und errechnet daraus die Steuer.
Dadurch fahren Immobilienerben besser als Bargeld- oder
Wertpapiererben, wo 100 Prozent des Wertes der Besteuerung zu Grunde
liegen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht als grundgesetzwidrig
eingestuft. Eine verbindliche Regelung in dieser Frage liegt noch
nicht vor, aber alle Experten sind sich einig: Künftig werden die
Finanzbehörden stets den (nahezu) aktuellen Verkehrswert ansetzen
müssen.

Noch sind einige Einzelfragen offen, das parlamentarische
Verfahren hat noch nicht begonnen und wird in diesem Jahr auch nicht
mehr zum Abschluss kommen.

Aber: Da die Reform rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten
soll, ist vorgesehen, dass man sich bis zur Verabschiedung der Reform
wahlweise noch nach dem alten Erbschaftsteuerrecht veranlagen lassen
kann.

Praxis-Tipp: Besonders negativ wirkt sich die
Erbschaftsteuerreform für entfernt oder überhaupt nicht verwandte
Personen aus, die Immobilien erben. Denn hier treffen zukünftig die
niedrigeren Freibeträge auf stark erhöhte Immobilienwerte. Vor diesem
Hintergrund sollte in solchen Fällen die verbleibende Zeit bei
Immobilien noch für steuergünstige Nachfolgegestaltungen genutzt
werden. Aber auch beim Kapitalvermögen ist je nach
Verwandtschaftsgrad Eile geboten.

Originaltext: Haufe Mediengruppe
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/6856
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_6856.rss2

Pressekontakt:
Haufe Mediengruppe
Oliver Kaiser
Hindenburgstraße 64, 79102 Freiburg
Tel.: 0761-3683-975
E-Mail: mailto:pressestelle@haufe.de


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