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Strafanzeige von TecChannel gegen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wegen der Verbreitung illegaler Hacker-Software: Staatsanwalt sieht keinen Anlass für Strafverfolgung

Geschrieben am 26-10-2007

München (ots) - Laut Staatsanwaltschaft Bonn hat die Verlinkung
zum Programm "John the Ripper" nicht den "Charakter eines
Softwarevertriebs" / Straftatbestand des § 202 c StGB sei nicht
verwirklicht / TecChannel-Experten über Begründung erstaunt

München, 26. Oktober 2007 - Die Staatsanwaltschaft Bonn sieht im
Zusammenhang mit der Strafanzeige von TecChannel, dem deutschen
Webzine für technikorientierte IT-Experten, gegen das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) keinen Anlass für
Strafverfolgung. Das geht aus einem Schreiben der Staatsanwaltschaft
vom 8. Oktober (Poststempel 22. Oktober) hervor, das bei der IDG
Communications Media AG am 24. Oktober eingegangen ist.

TecChannel (www.TecChannel.de) hatte am 14. September Strafanzeige
gestellt, weil das BSI unter anderem auf seiner Webseite mit einem
direkten Link zum Hersteller der Software "John the Ripper", einem
Programm zum Ausspähen von Passwörtern, verweist. TecChannel hatte
die Strafanzeige damit begründet, das BSI trage auf diese Weise zur
Verbreitung illegaler Hacker-Software bei und verstoße so gegen den
in verschärfter Form am 11. August dieses Jahres in Kraft getretenen
so genannten "Hacker-Paragraphen" § 202c StGB. In der Begründung der
Staatsanwaltschaft heißt es, dass die Veröffentlichung des Links zur
Herstellerseite der Software "John the Ripper" nicht den "Charakter
eines Softwarevertriebs" habe und damit der Straftatbestand des §
202c StGB nicht verwirklicht wurde.

Die Staatsanwaltschaft führt weiter an, dass das BSI bezüglich
einer möglichen Straftat keinerlei "hinreichend konkrete Vorstellung"
gehabt habe. Diese Aussage unterstellt nach Meinung der
TecChannel-Redaktion, dass dem BSI nicht bewusst gewesen sei, dass
die Software "John the Ripper" in ihrer Ursprungs- und Vollversion
ein Hacker-Tool ist. "Dies überrascht, denn gerade das BSI sollte
eigentlich sehr genau wissen, was Hacker-Software ist.", sagt
TecChannel-Experte Mike Hartmann.

"Unser Ziel, für TecChannel und alle anderen seriösen
Internetseiten sowie Sicherheitsexperten und Programmierer eine
bessere Rechtssicherheit zu erlangen, haben wir leider noch nicht
erreicht", sagt Michael Eckert, Chefredakteur TecChannel. "Wir denken
daher über weitere rechtliche Schritte nach."

Die vollständige Meldung, das Schreiben der Staatsanwaltschaft
Bonn sowie ausführliche Hintergrundinformationen zum Thema
"Hackerparagraf" finden Sie auf www.TecChannel.de.

Originaltext: IDG-TecChannel
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/12684
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_12684.rss2

Pressekontakt:
Albert Lauchner, Stellvertretender Chefredakteur TecChannel
Tel. 089/360 86-411
alauchner@TecChannel.de
w w w . T e c C h a n n e l . d e


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