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Halbe Kraft - halbe Rente

Geschrieben am 02.05.2006 - [Nächster Artikel]

Berlin (ots) -

- Querverweis: Das Tonmaterial wird über ors versandt und ist unter
http://www.presseportal.de/audio abrufbar -

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch
eingeschränkt arbeiten kann, bekommt von der gesetzlichen
Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente wegen
Erwerbsminderung. Diese ist, je nachdem, wie lange man täglich noch
arbeiten kann, unterschiedlich hoch, sagt Ulrich Theil,
stellvertretender Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung
Bund.

O-Ton 25 sec
"Versicherte, die nur noch zwischen drei und weniger als sechs
Stunden täglich arbeiten können, erhalten eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung. Und diese ist auch nur halb so hoch wie die Rente
wegen voller Erwerbsminderung. Daneben können und sollen Rentner im
Rahmen ihres noch bestehenden Leistungsvermögens eine Teilzeitarbeit
ausüben."

So sollen die finanziellen Einbußen gelindert werden, die wegen
teilweiser Erwerbsminderung entstehen. Versicherten, die aus
medizinischer Sicht nur noch weniger als drei Stunden täglich
arbeiten können, steht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu.
Anspruch auf die volle Rente wegen Erwerbsminderung haben auch
Versicherte, die zwar zwischen drei und sechs Stunden täglich
arbeiten können, aber keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz
finden. Wer täglich sechs Stunden und mehr arbeiten kann, erhält
keine Rente; dies selbst dann nicht, wenn er wegen gesundheitlicher
Einschränkungen keinen Arbeitsplatz findet. Wie aber wird
entschieden, ob teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt?

O-Ton 23 sec
"Für die Rente wegen Erwerbsminderung ist grundsätzlich das
gesundheitliche Leistungsvermögen, und zwar auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt, maßgebend. Es wird von einem Arzt und gegebenenfalls
weiteren ärztlichen Gutachtern im Auftrag der Rentenversicherung
festgestellt und in täglichen Arbeitsstunden gemessen, bezogen auf
die Fünftagewoche."

Allgemeiner Arbeitsmarkt heißt, dass sämtliche
Beschäftigungsmöglichkeiten in Deutschland berücksichtigt werden
müssen. Es kommt also nicht mehr wie früher darauf an, welchen Beruf
der Versicherte erlernt und ausgeübt hat. Auch spielt es keine Rolle
mehr, ob eine andere Tätigkeit zumutbar ist. Die frühere
Berufsunfähigkeitsrente - und der damit verbundene Berufsschutz -
existiert nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961
geboren sind. Neben den medizinischen müssen auch die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente erfüllt
werden:

O-Ton 17 sec
"Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben nur Versicherte, die
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei
Jahre pflichtversichert waren und insgesamt mindestens fünf Jahre
versichert gewesen sind."

Ob diese versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall
erfüllt sind, überprüfen die Mitarbeiter der wohnortnahen Auskunfts-
und Beratungsstellen kostenlos. Dort und auch beim bundesweiten
kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 4800 gibt es weitere
Auskünfte zum Antragsverfahren, zur Rentenhöhe und zur medizinischen
Beurteilung. Alle Informationen gibt es auch im Internet unter www.
deutsche-rentenversicherung.de rund um die Uhr.

ACHTUNG REDAKTIONEN:

Das Tonmaterial ist honorarfrei zur Verwendung. Wir bitten jedoch
um einen Hinweis, wie Sie den Beitrag eingesetzt haben
an desk@newsaktuell.de.

Originaltext: Deutsche Rentenversicherung Bund
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=50838
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_50838.rss2

Kontakt: Gabriele Chlopczik, Deutsche Rentenversicherung
Bund,Telefon: 030 865-36750, Fax: 030 865-27379, D2: 0172 3821705,
m@il gabriele.chlopczik@drv-bund.de
 
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