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Berlin (ots) -
- Querverweis: Das Tonmaterial wird über ors versandt und ist unter http://www.presseportal.de/audio abrufbar -
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, bekommt von der gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente wegen Erwerbsminderung. Diese ist, je nachdem, wie lange man täglich noch arbeiten kann, unterschiedlich hoch, sagt Ulrich Theil, stellvertretender Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund.
O-Ton 25 sec "Versicherte, die nur noch zwischen drei und weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Und diese ist auch nur halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Daneben können und sollen Rentner im Rahmen ihres noch bestehenden Leistungsvermögens eine Teilzeitarbeit ausüben."
So sollen die finanziellen Einbußen gelindert werden, die wegen teilweiser Erwerbsminderung entstehen. Versicherten, die aus medizinischer Sicht nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten können, steht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Anspruch auf die volle Rente wegen Erwerbsminderung haben auch Versicherte, die zwar zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten können, aber keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz finden. Wer täglich sechs Stunden und mehr arbeiten kann, erhält keine Rente; dies selbst dann nicht, wenn er wegen gesundheitlicher Einschränkungen keinen Arbeitsplatz findet. Wie aber wird entschieden, ob teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt?
O-Ton 23 sec "Für die Rente wegen Erwerbsminderung ist grundsätzlich das gesundheitliche Leistungsvermögen, und zwar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, maßgebend. Es wird von einem Arzt und gegebenenfalls weiteren ärztlichen Gutachtern im Auftrag der Rentenversicherung festgestellt und in täglichen Arbeitsstunden gemessen, bezogen auf die Fünftagewoche."
Allgemeiner Arbeitsmarkt heißt, dass sämtliche Beschäftigungsmöglichkeiten in Deutschland berücksichtigt werden müssen. Es kommt also nicht mehr wie früher darauf an, welchen Beruf der Versicherte erlernt und ausgeübt hat. Auch spielt es keine Rolle mehr, ob eine andere Tätigkeit zumutbar ist. Die frühere Berufsunfähigkeitsrente - und der damit verbundene Berufsschutz - existiert nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. Neben den medizinischen müssen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente erfüllt werden:
O-Ton 17 sec "Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben nur Versicherte, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre pflichtversichert waren und insgesamt mindestens fünf Jahre versichert gewesen sind."
Ob diese versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, überprüfen die Mitarbeiter der wohnortnahen Auskunfts- und Beratungsstellen kostenlos. Dort und auch beim bundesweiten kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 4800 gibt es weitere Auskünfte zum Antragsverfahren, zur Rentenhöhe und zur medizinischen Beurteilung. Alle Informationen gibt es auch im Internet unter www. deutsche-rentenversicherung.de rund um die Uhr.
ACHTUNG REDAKTIONEN: Das Tonmaterial ist honorarfrei zur Verwendung. Wir bitten jedoch um einen Hinweis, wie Sie den Beitrag eingesetzt haben an desk@newsaktuell.de.
Originaltext: Deutsche Rentenversicherung Bund Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=50838 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_50838.rss2
Kontakt: Gabriele Chlopczik, Deutsche Rentenversicherung Bund,Telefon: 030 865-36750, Fax: 030 865-27379, D2: 0172 3821705, m@il gabriele.chlopczik@drv-bund.de
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