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Eisblumen sind keine Zimmerpflanzen - Wenn der Vermieter den Kalten Krieg erklärt

Geschrieben am 24-10-2007

Hamburg (ots) -

- Querverweis: Bild ist unter
http://www.presseportal.de/galerie.htx?type=obs abrufbar -

Wird es draußen bereits ungemütlich kalt, steigt die Freude auf
eine warme Wohnung. Was ist, wenn die Heizung eisig und der
Vermieter stur bleibt? Advocard informiert, wann Mieter sich
gegen Kühlschranktemperaturen in den eigenen vier Wänden wehren
können.

Frau L. wurde eiskalt erwischt: Nach einem anstrengenden und
ungemütlich kalten Herbsttag drehte sie ihre Heizung auf und freute
sich schon auf einen gemütlichen Fernsehabend. Doch auch nach
geraumer Zeit wollte in der Wohnung keine behagliche Wärme aufkommen.
Ein prüfender Blick auf das Thermometer des Heizkörpers bestätigte
die Vermutung: Gerade einmal 18 Grad Celsius zeigte das Messgerät an
- für Frau L. keinesfalls die richtige Wohlfühltemperatur. Nach zwei
Wochen in ihrer unterkühlten Wohnung suchte Frau L. endlich das
Gespräch mit ihrem Vermieter. Dieser konnte das Unbehagen seiner
Mieterin nicht nachvollziehen: Seiner Meinung nach sein 18 Grad
Raumtemperatur vollkommen ausreichend. Aufgrund dessen kündigte er
an, er würde auch weiterhin die Einstellung der Zentralheizung
beibehalten, um Energie zu sparen. Nachdem weitere Klärungsversuche
seitens Frau L erfolglos blieben und der sparsame Vermieter auch nach
Androhung einer Mietminderung nicht einlenkte, blieb Frau L. nur der
juristische Weg, um Ihren Wunsch nach einer angenehm warmen Wohnung
durchzusetzen. Dank einer richterlichen Entscheidung zu ihren Gunsten
konnte sie die kalte Jahreszeit dann doch noch bei zuträglicher
Raumtemperatur genießen. Anja-Mareen Knoop, Leiterin der
Rechtsabteilung beim Hamburger Rechtsschutzversicherer Advocard,
erläutert das Urteil: "Die Richter haben klar gestellt, dass in
Mietwohnungen tagsüber eine Raumtemperatur von mindestens 20 Grad
erreichbar sein muss. Ist es dagegen dauerhaft kälter, ohne dass der
Vermieter Abhilfe schafft, hat der Mieter das Recht, die Miete zu
mindern. Hält der Zustand über einen längeren Zeitraum an, hat der
Mieter eventuell sogar das Recht, den Mietvertrag fristlos zu
kündigen", erklärt Anja-Mareen Knoop weiter.

"Heizpflicht des Vermieters" - Die aktuelle Rechtssprechung im
Überblick:

- Der Vermieter muss die Heizung in der Mietwohnung spätestens
zum Beginn der Heizperiode einschalten. Üblicherweise versteht
man darunter die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April des
Folgejahres. In vielen Mietverträgen ist sogar der 15.
September als Beginn der Heizperiode vereinbart.

- Während der Heizperiode kann der Mieter verlangen, dass in
seiner Wohnung eine Mindesttemperatur zwischen 20 und 22 Grad
Celsius herrscht. Bei Nichterreichen dieser Temperatur kann er
eine Beseitigung des Mangels durch den Vermieter verlangen.

- Die Mindesttemperatur gilt für die Zeit zwischen 6.00 und
24.00 Uhr. Nachts kann der Mieter eine Mindesttemperatur von
17 bis 18 Grad verlangen.

Originaltext: Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/19772
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_19772.rss2

Pressekontakt:
Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Heidenkampsweg 81
20097 Hamburg
Tel.: +49 40/2373 1279
E-Mail: sonja.frahm@advocard.de


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